Der Kläger war Halter von sechs Pferden. Er hatte mit dem Beklagten vereinbart, daß dieser sie betreuen und für den Einsatz bei Trabrennen trainieren sollte. Am 12. Januar 1989 ließ der Kläger die Tiere zum Beklagten bringen. Bereits am 1. Februar 1989 kündigte er jedoch den mit dem Beklagten geschlossen Vertrag wieder und ließ vier Pferde noch am selben Tage bei dem Beklagten abholen und erneut zu dem Landwirt Sch. in E. bringen, der diese auch vorher betreut hatte.
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