OLG Celle - Beschluss vom 18.12.2019
2 Ss (OWi) 338/19
Normen:
OWiG § 80a Abs. 3;
Fundstellen:
NZV 2020, 255
Vorinstanzen:
AG Buxtehude, vom 18.07.2019

Begrenztes Ermessen des Richters hinsichtlich eines Fahrverbots auch bei RauschfahrtenKeine Berücksichtigung von Voreintragungen oder Alter oder Zeitpunkt der Tat bei Ermessensreduzierung auf Null

OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2019 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 338/19

DRsp Nr. 2020/2240

Begrenztes Ermessen des Richters hinsichtlich eines Fahrverbots auch bei Rauschfahrten Keine Berücksichtigung von Voreintragungen oder Alter oder Zeitpunkt der Tat bei Ermessensreduzierung auf Null

1. Angesichts des erhöhten Unrechtsgehalts und der Gefährlichkeit einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG versteht sich die Angemessenheit der Anordnung eines Fahrverbots von selbst. Anhand der Ausführungen des Tatrichters muss sich allerdings zumindest konkludent nachvollziehen lassen, dass er die Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot in Ausnahmefällen erkannt und ausgeschlossen hat. 2. In Fällen, in denen das Ermessen des Tatrichters ersichtlich auf Null reduziert ist - etwa, weil der Grenzwert im Rahmen des § 24a StVG um ein Vielfaches überschritten wurde oder es sich um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter handelt - erscheint es ausnahmsweise als vertretbar, wenn die Prüfung des Vorliegens eines Ausnahmefalles in den Urteilsgründen nicht zum Ausdruck kommt.

1. Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen (§ 80 a Abs. 3 OWiG).