OLG Hamm - Beschluss vom 15.02.2011
III-3 RBs 30/11
Normen:
OWiG § 17 Abs. 2; OWiG § 79 Abs. 6;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 13 Js 1986/10

Anforderungen an die Urteilsgründe bei geständigem OWi-Täter

OLG Hamm, Beschluss vom 15.02.2011 - Aktenzeichen III-3 RBs 30/11

DRsp Nr. 2011/6158

Anforderungen an die Urteilsgründe bei geständigem OWi-Täter

1. Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzabzug sind nicht Teil der den Schuldspruch wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung tragenden Feststellungen, sondern gehören zu der ihm zugrunde liegenden Beweiswürdigung. 2. In der Beweiswürdigung sind Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzabzug dann entbehrlich, wenn der Betroffene die Tat uneingeschränkt und glaubhaft eingestanden hat. 3. Hat sich der Tatrichter Gewissheit von der Richtigkeit des Geständnisses verschafft und bringt er dies in den Urteilsgründen eindeutig zum Ausdruck, sind weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit des Geständnisses nicht geboten.

Tenor

Die Sache wird dem 3. Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit 3 Richtern übertragen, da es geboten ist, das Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen (§ 80 a Abs. 3 OWiG).

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe verworfen, dass die Geldbuße auf 800, Euro festgesetzt wird.

Normenkette:

OWiG § 17 Abs. 2; OWiG § 79 Abs. 6;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 1200,- Euro verurteilt und daneben ein 2-monatiges Fahrverbot verhängt.