Anforderungen an die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis
BGH, Urteil vom 05.12.1967 - Aktenzeichen VI ZR 99/66
DRsp Nr. 1994/5955
Anforderungen an die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis
1. Zur Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis genügt jedes tatsächliche Verhalten des Schuldners dem Gläubiger gegenüber, aus dem sich das Bewußtsein vom Bestehen des Anspruchs klar und unzweideutig ergibt. 2. Eine solche Anerkennung kann sich auf einen Teil der Schäden beschränken; für eine solche Annahme ist aber kein Raum, wenn die gesamten Umstände erkennen lassen, daß die Ersatzpflicht dem Grunde nach in vollem Umfange anerkannt werden sollte.
So auch BGH v. 12.7.1960, VersR 1960, 831; BGH v. 6.4.1965, MDR 1965, 649 = NJW 1965, 1430; BGH v. 11.5.1965, VRS 29, 241; OLG Köln v. 27.10.1966, VersR 1967, 463; BGH v. 17.9.1965, VRS 29, 326 = VersR 1965, 1149 (gleichgültig, ob Grund oder Höhe betreffend); OLG Nürnberg v. 17.10.1968, VersR 1970, 552.
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