SchlHOLG - Urteil vom 10.01.2019
6 U 37/17
Normen:
BGB § 312d Abs. 1; BGB § 312g Abs. 1; BGB § 355; EGBGB Art. 246 a § 1 Abs. 2 Nr. 1; UWG § 3; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3 Nr. 2; Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und h Richtlinie 2011/83/EU;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 15.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 HKO 7/17

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss von Verbraucherverträgen auf dem FernabsatzwegErforderlichkeit der Angabe einer Service-Telefonnummer

SchlHOLG, Urteil vom 10.01.2019 - Aktenzeichen 6 U 37/17

DRsp Nr. 2019/3397

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss von Verbraucherverträgen auf dem Fernabsatzweg Erforderlichkeit der Angabe einer Service-Telefonnummer

1. Eröffnet ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss oder dem Service in Bezug auf geschlossene Verbraucherverträge eine telefonische Kontaktmöglichkeit, so muss er über diesen Kommunikationsweg auch etwaige Widerrufe entgegen nehmen (actus contrarius).2. Eine derartige Telefonnummer ist nach dem Gestaltungshinweis Ziffer 2 zu der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 1zu Art. 246a Abs. 2 S. 2 EGBGB anzugeben. Orientierungssätze: Unternehmer, die Waren und Dienstleistungen über das Internet vertreiben und dabei die gesetzlich angebotene Muster-Widerrufsbelehrung verwenden, müssen in dieser Belehrung eine bereits vorhandene Servicetelefonnummer angeben.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 15.08.2017, Az. 16 HKO 7/17, wird zurückgewiesen. Lediglich sprachlich wird der Tenor zu Ziffer 1. wie folgt neu gefasst:

1.