LG Arnsberg - Urteil vom 21.11.2006
5 S 82/05
Normen:
BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
AG Brilon ? Urteil - 8 C 7/05 ? 11.05.2005,

Anmietung eines Kraftfahrzeugs zum Unfallersatztarif; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Arnsberg, Urteil vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 5 S 82/05

DRsp Nr. 2009/8274

Anmietung eines Kraftfahrzeugs zum Unfallersatztarif; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Eine Geschädigte verstößt noch nicht allein deshalb gegen ihre Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen. 2. 1000 EUR Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall, die ein HWS-Schleudertrauma erlitt. Einmalige ärztliche Behandlung; Beschwerdefreiheit nach vier bis sechs Wochen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. Mai 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Brilon — 8 C 7/05 — abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 580,72 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 16.11.2004 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 87 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 13 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 287;

Gründe:

I.