Der Kläger hat bei der Beklagten für längere Zeit eine Reisegepäckversicherung mit einer Versicherungssumme von 16.000 DM abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck - AVBR 80 - zugrunde liegen.
Deren § 5, überschrieben ''Versicherungsschutz in Kraftfahrzeugen und Wassersportfahrzeugen", lautet auszugsweise:
"1. a) Versicherungsschutz gegen Diebstahl oder Einbruchdiebstahl aus unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen oder Anhängern besteht nur, soweit sich das Reisegepäck in einem fest umschlossenen und durch Verschluß gesicherten Innen- oder Kofferraum befindet.
b) .....
c ) .......
d) In unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen oder Anhängern nicht versichert sind Pelze, Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall, sowie Foto- und Filmapparate und Zubehör.
2. ........
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