OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 01.06.2023
3 M 35/23
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; VwGO § 80 Abs. 3 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 21.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 61/23

Anordnung des Sofortvollzugs der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund fehlender Fahreignung; Fahreignung eines Inhabers eines Führerscheins bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.06.2023 - Aktenzeichen 3 M 35/23

DRsp Nr. 2023/8131

Anordnung des Sofortvollzugs der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund fehlender Fahreignung; Fahreignung eines Inhabers eines Führerscheins bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 21. April 2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; VwGO § 80 Abs. 3 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 21. April 2023, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.