Am Abend des 11. Juli 1981 gegen 23.00 Uhr befuhr der Erstbeklagte (im folgenden: der Beklagte) mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW die B Straße in B. in südlicher Richtung. Die Klägerin saß auf dem Beifahrersitz. Etwa 60 m hinter einer leichten Linkskurve der 12 m breiten Straße stieß der Beklagte mit einem entgegenkommenden Motorrad zusammen. Der Motorradfahrer verstarb an den Folgen des Unfalls; die Klägerin wurde erheblich verletzt. Sie erlitt u.a. offene Sprunggelenkluxationsfrakturen, eine Unterschenkelfraktur, Rippenserienfrakturen und ein Schädelhirntrauma.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie könne sich an das Unfallgeschehen nicht erinnern. Da das Fahrzeug des Beklagten auf der für ihn linken Seite der Straße zum Stehen gekommen sei und sich auch die Unfallspuren auf dieser Straßenseite befänden, sei anzunehmen, daß der Beklagte von seiner Fahrbahn abgekommen sei und den Unfall verschuldet habe.
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