OLG Köln - Urteil vom 19.06.2006
16 U 10/06
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 691
NJW-RR 2006, 1396
NZV 2007, 202
NZV 2007, 81
OLGReport-Köln 2006, 786
VRS 111, 161
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 16.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 429/05

Anspruch auf Unfallersatztarif bei Unfallereignis am 2. Weihnachtstag

OLG Köln, Urteil vom 19.06.2006 - Aktenzeichen 16 U 10/06

DRsp Nr. 2006/20987

Anspruch auf Unfallersatztarif bei Unfallereignis am 2. Weihnachtstag

»Es liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, wenn der Geschädigte, der nicht Inhaber einer Kreditkarte ist, nach einem Verkehrsunfall am 2. Weihnachtstag einen Mietwagen zu einem deutlich über dem Normaltarif liegenden Mietpreis anmietet.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

(gem. den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die volle Haftung der Beklagten aus dem Unfallereignis vom 26.12.2004 ist dem Grunde nach außer Streit.

Soweit der Kläger mit der vorliegenden Klage von den Beklagten außer vorgerichtlich verauslagter Rechtsanwaltskosten die Zahlung restlicher Mietwagenkosten begehrt, steht ihm der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu, weil die Mietzinsforderung der Firma T Autovermietung GmbH unstreitig noch nicht beglichen ist. Insoweit hat er sein Klagebegehren in zweiter Instanz aber erweitert, in dem er hilfsweise die Freistellung von der Mietzinsforderung der Firma T Autovermietung GmbH verlangt. Diese Klageerweiterung im Berufungsrechtszug ist zulässig und in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.