Autor: Stephan Schröder |
Nachdem nach geltendem Deliktsrecht sogenannte mittelbare Schäden nicht ersetzt werden, kommen die nicht verletzten Mitgesellschafter oder die juristische Person bzw. Handelsgesellschaft als Anspruchsteller nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 21.11.2000 -
Dementsprechend kann ein verletzter Gesellschafter, der keine Tätigkeitsvergütung erhält, nur den Wegfall oder die Verminderung seiner Gewinnbeteiligung ersetzt verlangen (AG Aichach, Urt. v, 02.05.2000 -
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