Autor: Stephan Schröder |
Neben einer eventuellen Tätigkeitsvergütung sind Gewinneinbußen der Gesellschaft nur insoweit zu berücksichtigen, als sie sich im Vermögen des vom Unfall betroffenen Gesellschafters niederschlagen - entweder als Verringerung (Wertminderung) seines Anteilrechts (BGH, Urt. v. 08.02.1977 - VI ZR 249/74, NJW 1977, 1283) oder als entgangener Gewinn im Umfang seiner Gewinnbeteiligungsquote und nach Abzug der von der Gesellschaft auf den ausgewiesenen Gewinn zu entrichtenden Steuern.
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