Ansprüche der Mitgesellschafter

Autor: Stephan Schröder

Nachdem nach geltendem Deliktsrecht sogenannte mittelbare Schäden nicht ersetzt werden, kommen die nicht verletzten Mitgesellschafter oder die juristische Person bzw. Handelsgesellschaft als Anspruchsteller nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 21.11.2000 - VI ZR 231/99, VersR 2001, 649). Das gilt auch dann, wenn wegen des Unfalltodes eines Mitgesellschafters der Betrieb aufgegeben werden musste (BGH, Urt. v. 21.11.2000 - VI ZR 231/99, VersR 2001, 648 = DAR 2001, 159). Für einen Erwerbsschaden des vom Unfall betroffenen Gesellschafters kommen die im Folgenden erörterten Konstellationen in Betracht.

Dementsprechend kann ein verletzter Gesellschafter, der keine Tätigkeitsvergütung erhält, nur den Wegfall oder die Verminderung seiner Gewinnbeteiligung ersetzt verlangen (AG Aichach, Urt. v, 02.05.2000 - 1 C 762/97, SP 2000, 272; OLG Hamm, Urt. v. 04.06.2002 - 27 U 212/01, NJW-RR 2002, 1259).