OLG München - Endurteil vom 09.02.2022
10 U 1962/21
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 11; BGB § 823; BGB §§ 249 ff.; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 12.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 45 O 730/20

Ansprüche nach einem VerkehrsunfallBeweis des ersten Anscheins bei AuffahrunfällenNichtnachweis eines Spurwechsels eines vorausfahrenden Fahrzeugs

OLG München, Endurteil vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 10 U 1962/21

DRsp Nr. 2022/3078

Ansprüche nach einem Verkehrsunfall Beweis des ersten Anscheins bei Auffahrunfällen Nichtnachweis eines Spurwechsels eines vorausfahrenden Fahrzeugs

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten vom 12.04.2021 wird das Endurteil des LG Landshut vom 12.03.2021 (Az. 45 O 730/20) abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 11; BGB § 823; BGB §§ 249 ff.; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

A.