Anzeigepflicht nach einem Versicherungsfall

Autor: Hering

Die Anzeigeobliegenheit ist nach E.1.1 AKB 2008 als Obliegenheit im (= nach) Versicherungsfall ausgestaltet. Sie beinhaltet die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, innerhalb einer Woche - unabhängig vom Verschulden - einen Versicherungsfall schriftlich anzuzeigen. Dies gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung auch, wenn der Unfallgegner Ansprüche geltend macht (E.2.1 AKB 2008), außer der Versicherungsnehmer beabsichtigt zunächst, bei einem Kleinschaden den Schaden selbst zu regeln (nach E.2.2 AKB 2008). Die Meldung ist dann entbehrlich, wenn der VN von seinem verbrieften Recht der Selbstregulierung von Kleinstschäden Gebrauch macht und den Schaden vollumfänglich zur Erhaltung des Schadenfreiheitsrabatts reguliert. Bis zu welcher Schadenhöhe es sich um einen Kleinschaden handelt, ist dem Versicherungsschein bzw. den diesem zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen zu entnehmen. In diesem Falle ist der Schaden erst dann anzuzeigen, wenn die Selbstregulierung misslingt.

Unabhängig hiervon muss die Anzeige beim Versicherer erfolgen, wenn der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird (Erhebung einer Klage oder Erlass eines Mahnbescheids), Prozesskostenhilfe beantragt oder dem Versicherungsnehmer der Streit verkündet wird, ebenso ist ein Arrest bzw. eine einstweilige Verfügung oder die Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens unverzüglich anzuzeigen.