Anzeigepflicht vor Abgabe der Vertragserklärung

Autor: Hering

§ 19 VVG regelt die Folgen einer Verletzung der Anzeigenpflicht vor Abgabe der Vertragserklärung durch den Versicherungsnehmer. Dieser hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände anzugeben, die der Versicherer benötigt, um mit dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Das alte VVG sah vor, dass der Versicherungsnehmer von sich aus die Gefahrumstände anzugeben hatte. Das neue VVG verlangt nur noch vom Versicherungsnehmer die Umstände anzugeben, nach denen der Versicherer, in Textform, also regelmäßig in seinem Antragsformular ausdrücklich gefragt hat. Andere Umstände sind nicht anzuzeigen. Allerdings kann der Versicherer nachfragen. In diesem Falle ist der Versicherungsnehmer auch verpflichtet, die nachträglich gestellten Fragen zu beantworten.

Der Versicherer kann, wenn der Versicherungsnehmer seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist vom Vertrag zurücktreten. Hat der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt, so hat der Versicherer nur das Recht, innerhalb eines Monats zu kündigen.

Der Versicherer kann seine Rechte nur geltend machen, wenn er dem Versicherungsnehmer in einer gesonderten Mitteilung, in Textform, auf die Folgen einen Verletzung der Anzeigepflichten hingewiesen hat.