Rechtsfolgen

Autor: Hering

Hinsichtlich der Rechtsfolgen gilt Folgendes: Bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer vollständig (in den Grenzen der KfzPflVV) leistungsfrei. In der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Geschädigten voll zu entschädigen. Bei seinem VN kann er dann Regress nehmen. Dieser ist zunächst auf 2.500 Euro nach E. 6.3 AKB 2008 beschränkt. Bei der Verletzung von Aufklärungs- und Schadenminderungsobliegenheiten in schwerwiegender Weise beträgt die Regressmöglichkeit max. 5.000 Euro.

Im Falle einer grob fahrlässigen Olbligenheitsverletzung kann der Versicherer seine Leistungspflicht im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen.

Die Frage der Kürzung der Leistung bei grober Fahrlässigkeit dürfte in Zukunft zu einem der Hauptstreitpunkte im Rahmen der AKB werden. Entscheidend ist für die Kürzung jeweils der Einzelfall. Eine pauschale Kürzung nach dem Prinzip 50/50 wird jedenfalls dem Einzelfall in den seltensten Fällen gerecht. Der BGH hat in seinem Urteil vom 22.06.2011 - IV ZR 225/10, VersR 2011, 1037 ff. festgestellt:

Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen (hier: Kürzung auf null bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Dazu bedarf es der Abwägung der Umstände des Einzelfalls.