Arbeitskreis III - KI-Haftung im Straßenverkehr/Haftung beim autonomen Fahren

Autor: Stephan Schröder

Der deutsche Gesetzgeber hat die Haftung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) für Verkehrsunfälle bisher grundsätzlich auch für Fahrzeuge mit automatisierten und autonomen Fahrfunktionen für ausreichend erachtet: Mit dem am 28.07.2021 in Kraft getretenen Gesetz zum autonomen Fahren wurden nur einige punktuelle Anpassungen im Haftungsrecht vorgenommen. Die Grundsätze der Nichtverschuldenshaftung, die sich auf den Kraftfahrzeughalter und seinen Haftpflichtversicherer konzentriert und um die Produkthaftung des Herstellers ergänzt wird, blieben unangetastet. Der europäische Gesetzgeber hat demgegenüber einen eher grundlegenden Ansatz im Visier: Die Empfehlungen des Europäischen Parlaments vom 20.10.2020 zur Haftung für Künstliche Intelligenz (KI) und die vorbereitenden Dokumente der Europäischen Kommission lassen - für den 28.09.2022 angekündigt - einen Kommissionsvorschlag für eine neue Richtlinie zu einer Haftung für KI erwarten, die vorrangig das autonome Fahren betreffen wird, sowie für eine Revision der Produkthaftungsrichtlinie.

Der AK III hat vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Einschätzungen und Lösungen auf nationaler und EU-Ebene die für Verkehrsunfälle mit autonom betriebenen Fahrzeugen angemessene Haftung und deren Versicherung beraten.

Der AK III hat folgende Empfehlungen ausgesprochen:

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