Autor: Stephan Schröder |
Weil im Straßenverkehr die Ermittlung des für eine Ordnungswidrigkeit verantwortlichen Fahrzeugführers schwierig sein kann, wird u.U. auf den Halter zurückgegriffen. § 25a StVG sieht eine Halterhaftung - vergleichsweise restriktiv - nur für Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr vor. Gleichzeitig erlaubt § 31a StVZO eine Fahrtenbuchauflage gegenüber dem Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin unter relativ lockeren Voraussetzungen, die unter dem neuen Bußgeldkatalog noch leichter, auch durch Verstöße im ruhenden Verkehr, erfüllt sind. Im
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