Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 18. September 2013 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 21. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs auf Erstattung der Gebühren für einen Feuerwehreinsatz in Anspruch.
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