OLG Köln - Urteil vom 05.05.2006
19 U 202/05
Normen:
HGB § 89b ; KFZ-Gruppenfreistellungsverordnung der EG (GVO 1400/2002 vom 31.07.2002);
Fundstellen:
DB 2006, 1786
OLGReport-Köln 2006, 651
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 90 O 140/04

Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers nach Kündigung des Vertrages durch den Hersteller

OLG Köln, Urteil vom 05.05.2006 - Aktenzeichen 19 U 202/05

DRsp Nr. 2006/21015

Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers nach Kündigung des Vertrages durch den Hersteller

»Die Vorschrift des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB ist zugunsten des Handelsvertreters bzw. des Vertragshändlers restriktiv anzuwenden. Eine erweiternde Auslegung kommt nur dann in Betracht, wenn ausnahmsweise ein einer Eigenkündigung des Händlers gleichzusetzender Sachverhalt vorliegt. Kündigt der Hersteller den Vertragshändlervertrag ohne ersichtliche Bezugnahme auf die GVO 1400/2002 bezogen auf einen Zeitpunkt acht Monate vor deren Inkrafttreten, so verliert der Vertragshändler seinen Ausgleichsanspruch nicht in entsprechender Anwendung von § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB, wenn er es ablehnt, einen ihm vom Hersteller angebotenen Folgevertrag abzuschließen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Folgevertrag im Vergleich zu dem beendeten Vertragshändlervertrag für den Händler nachteilige Konditionen enthält.«

Normenkette:

HGB § 89b ; KFZ-Gruppenfreistellungsverordnung der EG (GVO 1400/2002 vom 31.07.2002);

Gründe:

I. Der Kläger macht als früherer Vertragshändler gegen die Beklagte im Wege der Prozessstandschaft einen an die Sparkasse H-I abgetretenen Ausgleichsanspruch geltend. Er begehrt im Rahmen einer Teilklage die Zahlung von 100.000 EUR nebst Zinsen.