BGH - Urteil vom 01.06.2005
VIII ZR 234/04
Normen:
BGB § 157 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1225
DAR 2005, 515
NJW-RR 2005, 1421
NZV 2005, 521
WM 2005, 1863
ZGS 2005, 355
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 29.07.2004
LG Mainz,

Auslegung eines Pkw-Kaufvertrages bezüglich der Kosten einer Gebrauchtwagengarantieversicherung

BGH, Urteil vom 01.06.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 234/04

DRsp Nr. 2005/11368

Auslegung eines Pkw-Kaufvertrages bezüglich der Kosten einer Gebrauchtwagengarantieversicherung

»Zur ergänzenden Auslegung eines Kaufvertrags zwischen einem Kraftfahrzeughändler und einem Verbraucher bezüglich der Kosten einer Gebrauchtwagengarantieversicherung für einen von dem Verbraucher zunächst als Leasingfahrzeug genutzten Gebrauchtwagen, der durch Ausübung einer Kaufoption zustande gekommen ist, die der Händler dem Verbraucher vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes eingeräumt hatte.«

Normenkette:

BGB § 157 ;

Tatbestand:

Der Beklagte schloß am 24. März/5. April 2000 mit der Klägerin, einer Leasinggesellschaft, einen Privat-Leasing-Vertrag über einen Pkw Audi A6 2,8 Quattro ab. Die Vertragslaufzeit wurde mit 36 Monaten, die monatliche Leasingrate mit 2.124 DM einschließlich Mehrwertsteuer festgelegt. Das Fahrzeug hatte der Beklagte zuvor bei der Streithelferin der Klägerin und Widerbeklagten, einer Volkswagen- und Audi-Händlerin, ausgesucht. Diese erklärte sich auf Wunsch des Beklagten mit Schreiben vom 30. März 2000 bereit, ihm das Fahrzeug nach Ablauf des Leasingvertrags zu verkaufen. Wörtlich heißt es in dem Schreiben: