BVerfG - Beschluß vom 25.01.2005
2 BvR 1467/04
Normen:
GG Art. 13 ; ZPO § 102 § 105 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - 5/27 Qs 44/04 - 16.6.2004,
AG Königstein, vom 19.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3320 Js 205830/04

Aussetzung einer Wohnungsdurchsuchung

BVerfG, Beschluß vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 1467/04

DRsp Nr. 2005/2655

Aussetzung einer Wohnungsdurchsuchung

Die Anordnung einer Durchsuchung ist unverhältnismäßig, wenn bei verständiger Würdigung keine Aussicht besteht, dass sie zur Auffindung von Beweismitteln für ein bestimmtes Ermittlungsverfahren führen wird. Dies ist etwa der Fall, wenn der Betroffene verdächtig ist, 16 Monate zuvor das Kraftfahrzeug eines Dritten geführt zu haben.

Normenkette:

GG Art. 13 ; ZPO § 102 § 105 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung einer Wohnung.

I. 1. Gegen V. wurde wegen des Verdachts der Nötigung und Sachbeschädigung ermittelt. Die Tat sollte am 20. November 2002 im Straßenverkehr mit dessen Fahrzeug begangen worden sein. V. benannte unter anderem den Beschwerdeführer als Zeugen für eine Alibibehauptung. In der Hauptverhandlung gegen V. am 12. Februar 2004, in der der Beschwerdeführer als Zeuge aussagte, bekundeten der durch die Tat Geschädigte und dessen Vater, nicht den Angeklagten V., sondern den Beschwerdeführer als Täter wieder zu erkennen.