Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung einer Wohnung.
I. 1. Gegen V. wurde wegen des Verdachts der Nötigung und Sachbeschädigung ermittelt. Die Tat sollte am 20. November 2002 im Straßenverkehr mit dessen Fahrzeug begangen worden sein. V. benannte unter anderem den Beschwerdeführer als Zeugen für eine Alibibehauptung. In der Hauptverhandlung gegen V. am 12. Februar 2004, in der der Beschwerdeführer als Zeuge aussagte, bekundeten der durch die Tat Geschädigte und dessen Vater, nicht den Angeklagten V., sondern den Beschwerdeführer als Täter wieder zu erkennen.
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