OLG Köln - Urteil vom 29.08.2006
15 U 38/06
Normen:
BGB §§ 249 ff. ;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 458/05

Autorecht - Schadensrecht; Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach Unfallersatztarif

OLG Köln, Urteil vom 29.08.2006 - Aktenzeichen 15 U 38/06

DRsp Nr. 2008/14025

Autorecht - Schadensrecht; Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach "Unfallersatztarif"

»1. Zur Entwicklung der Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs bis Mitte 2006 zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall aufgrund eines "Unfallersatztarifs". 2. Ein Fall, in dem der Abrechnung der Mietwagenkosten ein "Unfallersatztarif" trotz deutlicher Überteuerung gegenüber einem "Normaltarif" zugrunde zu legen ist, weil die subjektbezogene Schadensbetrachtung zu dem Ergebnis führt, dass dem Geschädigten nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein wesentlich günstigerer Tarif nicht ohne weiteres zugänglich war.«

Normenkette:

BGB §§ 249 ff. ;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls vom 23.06.2005 in L., bei dem ihr Pkw der Marke Mazda Typ 626 2,5i-V6 schwer beschädigt wurde, gesamtschuldnerisch auf Sachschadensersatz in Anspruch, und zwar den Beklagten zu 1) als Halter, den Beklagten zu 2) als Fahrer und die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherer eines Lkw. Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.