BayObLG - Beschluß vom 06.02.1973 (RReg 1 St 511/72 OWi) - DRsp Nr. 1994/7604
BayObLG, Beschluß vom 06.02.1973 - Aktenzeichen RReg 1 St 511/72 OWi
DRsp Nr. 1994/7604
1. Auch Bußgeldentscheidungen, die wegen Nichtüberschreitung der Eintragungsgrenze nicht in das Verkehrszentralregister aufzunehmen sind, dürfen - ebenso wie nicht in das Bundeszentralregister einzutragende strafrechtliche Verurteilungen - grundsätzlich zum Nachteil des Betroffenen berücksichtigt werden. 2. Daß eine Bußgeldentscheidung wegen der am 01.09.1972 in Kraft getretenen Erhöhung der Eintragungsgrenze im Verkehrszentralregister getilgt wurde, steht ihrer Verwertung zum Nachteil des Betroffenen nicht entgegen.