BayObLG - Beschluß vom 24.07.1996
2 ObOWi 545/96
Normen:
GG Art. 103 Abs. 3 ; NATO-Truppenstatut Art. VII; OWiG § 17 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1996, 123
NJW 1997, 335
NZV 1997, 82
VRS 92, 245
VerkMitt 1997, 13

BayObLG - Beschluß vom 24.07.1996 (2 ObOWi 545/96) - DRsp Nr. 1996/30254

BayObLG, Beschluß vom 24.07.1996 - Aktenzeichen 2 ObOWi 545/96

DRsp Nr. 1996/30254

»Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Idee der Gerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebieten im Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang durch bereits verhängte und gegebenenfalls vollstreckte Sanktionen der US-amerikanischen Militärbehörden in Deutschland das Unrecht der Tat abgegolten ist.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 3 ; NATO-Truppenstatut Art. VII; OWiG § 17 ;

Gründe:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG zu einer Geldbuße von 500 DM und verhängte ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügte. Er vertrat die Auffassung, er werde durch die Verurteilung "doppelt bestraft", da die US-amerikanischen Militärbehörden wegen des gleichen Vorfalls bereits ein Fahrverbot für die Dauer von sechs Monaten und die Ableistung von 40 Stunden eines sozialen Hilfsdienstes verhängt hätten. Das Urteil verstoße daher gegen Art. 103 Abs. 3 GG. Zumindest habe das Amtsgericht zu Unrecht eine Milderung der Sanktion im Hinblick auf die vorausgegangene Ahndung durch die Militärbehörden unterlassen. Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

Gründe: