BayObLG - Beschluß vom 29.11.1985 (2 ObOWi 176/85) - DRsp Nr. 1994/7337
BayObLG, Beschluß vom 29.11.1985 - Aktenzeichen 2 ObOWi 176/85
DRsp Nr. 1994/7337
Ein an der Rückseite einer Zugmaschine angebauter Dreischarpflug (Heckanbaugerät) stellt ein Zubehör zur Zugmaschine dar und muß daher den Anforderungen des § 32 Abs. 2StVZO entsprechen; § 32 Abs. 2StVO kommt nicht in Betracht.