»... Die Betroff. war beim [Verlassen der nach links verlaufenden abknickenden Vorfahrtstraße durch Geradeausfahren] als Rechtsabbieger nach § 9 Abs. 3 StVO verpflichtet, die der Vorfahrtstraße folgenden Radfahrerinnen vorbeifahren zu lassen.
(b) In der Rechtspr. ist bereits anerkannt, daß i. S. des § 9 Abs. 3 StVO nach links abbiegt, wer die nach rechts »abknickende« Vorfahrtstraße am Knick geradeausfahrend verläßt (OLG Hamm VRS 51, 73..). Auch bei nach links »abknickender« Vorfahrt biegt (nach rechts) ab, wer die Vorfahrtstraße geradeausfahrend verläßt.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|