»... Es ist nicht zu beanstanden, daß das LG den durch die Verwaltungsbehörde am 5. 7. 1979 gemäß § 4 StVG verfügten, bis zum 6. 3. 1980 andauernden Entzug der Fahrerlaubnis des .. Angekl. »als Mehrfachtäter (15 Punkte)« [im vorliegenden Verfahren, in dem der Angekl. von den Vorinstanzen wegen Nötigung im Straßenverkehr verurteilt worden ist] straferschwerend berücksichtigt hat, obwohl die vorangegangenen Ahndungen im Verkehrszentralregister bzw., soweit es sich um strafrechtliche Verurteilung gehandelt haben sollte .., im Bundeszentralregister getilgt sind. Die straferschwerende Verwertung der Ä gemäß §
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