VG Karlsruhe - Urteil vom 25.02.2020
9 K 4395/18
Normen:
FeV § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 2 S. 1;

Bedingte Fahreignung; Messi-Syndrom; Auflagen zur Fahrerlaubnis; fachpsychiatrische Behandlung und Kontrolle.

VG Karlsruhe, Urteil vom 25.02.2020 - Aktenzeichen 9 K 4395/18

DRsp Nr. 2020/5548

Bedingte Fahreignung; Messi-Syndrom; Auflagen zur Fahrerlaubnis; fachpsychiatrische Behandlung und Kontrolle.

Die gutachterliche Feststellung eines sog. Messi-Syndroms (Persönlichkeitsstörung im Sinne eines zwanghaften Hortens) kann zu einer bedingten Fahreignung führen, die Auflagen zur Fahrerlaubnis rechtfertigen kann.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FeV § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine nachträgliche Auflage zu ihrer Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3.