LG Heidelberg, vom 30.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 231/12
OLG Karlsruhe, vom 17.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 2/13
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit einer Sache zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung i.R.d. Einschränkung des tatsächlichen Bedarfs für die Verwendung; Ersatz von Einnahmeausfällen eines Betreibers einer Austobahnrastanlage infolge einer unfallbedingten Sperrung der Autobahn
BGH, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen VI ZR 155/14
DRsp Nr. 2015/585
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit einer Sache zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung i.R.d. Einschränkung des tatsächlichen Bedarfs für die Verwendung; Ersatz von Einnahmeausfällen eines Betreibers einer Austobahnrastanlage infolge einer unfallbedingten Sperrung der Autobahn
a) Eine Sache ist dann "beschädigt" im Sinne des § 7StVG, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder wenn ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist, ohne dass zugleich ein Eingriff in die Sachsubstanz vorliegt. Eine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit einer Sache zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung liegt nicht schon dann vor, wenn nur der tatsächliche Bedarf für die entsprechende Verwendung eingeschränkt wird.b) Soweit Vorschriften der StVO nach ihrem Sinn und Zweck den Straßenverkehr selbst vor Störungen schützen wollen, dienen sie dem öffentlichen Interesse und nicht auch den Vermögensinteressen derjenigen, die von einer Verkehrsstörung und der daraus folgenden Beschränkung der Nutzbarkeit der Straße besonders betroffen sind.
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