BGH - Urteil vom 26.11.1996
VI ZR 97/96
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, 3 Satz 2;
Fundstellen:
DAR 1997, 108
DRsp II(294)291c-d
MDR 1997, 241
NJW 1997, 660
NZV 1997, 116
SP 1997, 93
VRS 93, 38
VersR 1997, 204
ZfS 1997, 89
r+s 1997, 58
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Mönchengladbach,

Begriff des Halters eines Kraftfahrzeugs; Haftung des früheren Halters

BGH, Urteil vom 26.11.1996 - Aktenzeichen VI ZR 97/96

DRsp Nr. 1997/28

Begriff des Halters eines Kraftfahrzeugs; Haftung des früheren Halters

»a) Die Stellung als Halter eines Kraftfahrzeugs endet jedenfalls dann, wenn die tatsächliche Möglichkeit, den Einsatz des Kraftfahrzeugs zu bestimmen (Verfügungsgewalt), nicht nur vorübergehend (hier: mindestens 2 1/2 Jahre) entzogen worden ist. b) Eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StVG zu Lasten des früheren Halters ist in den Fallen des § 7 Abs. 3 Satz 2 StVG nach Wechsel der Haltereigenschaft auch dann nicht möglich, wenn der neue Halter unbekannt ist.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, 3 Satz 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Ersatz von Schaden, die sie an ihrem, von ihrem Sohn gesteuerten Pkw Volvo 240 GLE bei einem Verkehrsunfall am 22. April 1992 auf der Autobahn A 57 erlitten hat. Auf den Pkw Volvo der Klägerin fuhr ein Pkw VW-Scirocco auf, der mit einem gestohlenen polizeilichen Kennzeichen versehen war, dessen Fahrer Verkehrsunfallflucht beging und unbekannt ist. Der Beklagte hatte den Scirocco im Rahmen seines Gebrauchtwagenhandels Ende 1988 erworben und beim Straßenverkehrsamt abgemeldet. Er hatte ihn einem Kaufinteressenten Ende 1988/Anfang 1989 übergeben, ohne sich dessen Personalien zu merken. Der Interessent gab den VW nicht zurück. Der Beklagte erstattete keine Anzeige.