LG Magdeburg, vom 19.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 788/13
OLG Naumburg, vom 28.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 16/15
Behördliches Schadensersatzbegehren betreffend die Kosten für die Beseitigung von Dieselöl auf einer Bundesstraße; Behördliche Erteilung des Auftrags zur Reinigung ölverunreinigter Verkehrsflächen auf der Grundlage einer Ausschreibung; Erheblicher Entscheidungsspielraum der Behörden hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen; Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages im konkreten Schadensfall
BGH, Urteil vom 20.12.2016 - Aktenzeichen VI ZR 612/15
DRsp Nr. 2017/1487
Behördliches Schadensersatzbegehren betreffend die Kosten für die Beseitigung von Dieselöl auf einer Bundesstraße; Behördliche Erteilung des Auftrags zur Reinigung ölverunreinigter Verkehrsflächen auf der Grundlage einer Ausschreibung; Erheblicher Entscheidungsspielraum der Behörden hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen; Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages im konkreten Schadensfall
1. Es ist im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB unbedenklich, wenn die für den Geschädigten handelnde Fachbehörde den Auftrag zur Reinigung ölverunreinigter Verkehrsflächen auf der Grundlage einer Ausschreibung erteilt. In diesem Fall ist für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im konkreten Schadensfall maßgeblich, ob die Fachbehörde im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung in ihrer damaligen speziellen Situation, d.h. angesichts ihrer damaligen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für sie bestehender Schwierigkeiten, die ausgeschriebenen Maßnahmen zur Schadensbehebung für wirtschaftlich und den Angebotspreis des jeweiligen Bieters für angemessen halten durfte.
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