Die Eltern der (damals 6 3/4 und fast 4 Jahre alten) Kläger wurden am 6. September 1980 bei einem Verkehrsunfall so schwer verletzt, daß ihre Mutter noch an der Unfallstelle, ihr Vater am 9. September 1980 verstorben ist. Die volle Haftung der Beklagten, des zweitbeklagten Haftpflichtversicherers freilich nur in Höhe der Versicherungssumme steht außer Streit.
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