Die Klägerin, eine Diplom-Bibliothekarin, wurde am 4. Dezember 1969 von dem beklagten Arzt operiert. Infolge eines Narkosezwischenfalls erlitt sie eine schwere Hirnschädigung. In einem inzwischen rechtskräftigen Urteil hat das Landgericht H. festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über die von seinem Haftpflichtversicherer geleisteten Zahlungen hinaus alles weiteren Schaden aus diesem Narkosezwischenfall zu ersetzten.
Die Klägerin erhält inzwischen Erwerbsunfähigkeitsrenten von der Bundesversicherungsanstalt in Berlin und der caisse primaire in Toulouse.
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