VGH Bayern - Beschluss vom 04.09.2019
11 ZB 19.1685
Normen:
StVO § 45 Abs. 3 S. 2-3; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 23 K 16.2671

Beseitigungsanspruch eines Grundstückeigentümers hinsichtlich der Sperrung einer Wegeverbindung durch massive Leitplanken; Eingriff in die geschützte allgemeine Handlungsfreiheit

VGH Bayern, Beschluss vom 04.09.2019 - Aktenzeichen 11 ZB 19.1685

DRsp Nr. 2019/14373

Beseitigungsanspruch eines Grundstückeigentümers hinsichtlich der Sperrung einer Wegeverbindung durch massive Leitplanken; Eingriff in die geschützte allgemeine Handlungsfreiheit

1. Der Tatbestand muss erkennen lassen, welchen Tatsachenstoff das Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Ob dies zu Recht geschah, betrifft keine Frage des Verfahrens, sondern die materiell-rechtliche Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung. Umgekehrt kann sich daher auch kein Verfahrensmangel daraus ergeben, dass ein Gericht obergerichtliche Urteile, die ein Beteiligter für einschlägig hält, nicht heranzieht.2. Lässt sich bereits im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, dass das Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist, liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auch dann nicht vor, wenn einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt nicht, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens und damit für das Ergebnis des Prozesses mit Sicherheit bedeutungslos bleiben wird.3. Eine rot-weiße Markierung macht aus einer Leitplanke keine Absperrschranke gemäß Zeichen 600 (lfd. Nr. 1) der Anlage 4 zur StVO.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. III.