Autor: Stephan Schröder |
Bei der Ermittlung des entgangenen Barunterhalts wird bekanntlich das zur Verfügung stehende Einkommen der Familie um den Unterhaltsanteil des Getöteten - hier beider Getöteten - bereinigt und der verbleibende Rest auf die Hinterbliebenen nach Quoten verteilt. Hierzu werden zunächst die so genannten Fixkosten herausgerechnet, da dieser Anteil an den gesamten Lebenshaltungskosten sich durch den Wegfall des Elternteils grundsätzlich nicht verändert (vgl. hierzu Teil 9.1.9.5 und BGH, Urt. v. 05.06.2012 - VI ZR 122/11,
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