Quotenverhältnis

Autor: Stephan Schröder

Nicht nur die Fixkosten, sondern auch die nach deren Abzug verbleibenden so genannten abhängigen Kosten (auch verteilbares Einkommen genannt) werden nach bestimmten Quoten auf die Hinterbliebenen verteilt (siehe hierzu grundsätzlich Teil 9.1.9.7).

Zum Quotenverhältnis bei den abhängigen Kosten sollte zur Vermeidung von Missverständnissen bzw. zur Abwehr etwaiger gegnerischer Einwendungen Folgendes beachtet werden:

In der ersichtlich letzten Entscheidung, der die Tötung beider Eltern zugrunde lag (BGH, Urt. v. 15.10.1985 - VI ZR 55/84, NJW 1986, 715), hat der es unbeanstandet gelassen, dass das Berufungsgericht als Anteil der beiden Hinterbliebenen vom verteilbaren Einkommen nur jeweils 15 % angesetzt hatte. Der von der Revision aufgestellten Forderung, diese Quote anzuheben und auch insbesondere diese auch unterschiedlich nach dem Alter der Kinder zu staffeln, hat er dort noch eine Absage erteilt. Diese Rechtsauffassung ist jedoch zwischenzeitlich in der späteren, grundlegenden Entscheidung Urt. v. 06.10.1987 - aufgegeben; dort jedenfalls insoweit, als für unterschiedliche Kindesalter eine unterschiedliche Quote gefordert wird; ferner wurde eine vom Berufungsgericht festgelegte nicht schon wegen der Höhe der Quote als solcher als fehlerhaft bezeichnet. Auch in seiner nachfolgenden, ebenso grundlegenden Entscheidung (Urt. v. 31.05.1988 - hat der BGH eine vom Berufungsgericht den Kindern zugebilligte Quote von 20 bzw. 23,5 % bestätigt.