Autor: Stephan Schröder |
Sind bei einem Verkehrsunfall beide Elternteile getötet worden, richtet sich der Ersatzanspruch demgemäß auch auf beide Bestandteile, die die Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber ihren Kindern bestimmen: auf den entgangenen Barunterhalt sowie auf den entgangenen Versorgungsunterhalt (Haushaltsführung).
Ein Ersatzanspruch hinsichtlich des bezogenen Kindergeldes besteht dagegen nicht (BGH, Urt. v. 12.07.1979 - III ZR 50/78,
Auf den Unterhaltsanspruch der Witwe ist die von der Rentenversicherung gezahlte Witwenrente anzurechnen, da sie eine dem Unterhaltsanspruch kongruente Ersatzleistung darstellt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2020 - 1 U 35/20,
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