OLG Saarbrücken - Urteil vom 05.04.2005
4 U 21/05
Normen:
StVO § 4 Abs. 1 ; StVO § 4 Abs. 3 ; StVG § 7 Abs. 1 (a.F.) ; StVG § 7 Abs. 2 ; StVG § 7 Abs. 2 Satz 1 ; StVG § 17 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; AuslPflVG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2005, 524
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 05.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 128/03

Betriebsgefahr eines bei Nacht auf dem rechten Fahrstreifen einer Bundesautobahn abgestellten LKWs

OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.04.2005 - Aktenzeichen 4 U 21/05 - Aktenzeichen 4 U 167/04

DRsp Nr. 2005/9214

Betriebsgefahr eines bei Nacht auf dem rechten Fahrstreifen einer Bundesautobahn abgestellten LKWs

»Ein bei Nacht auf dem rechten Fahrstreifen einer Bundesautobahn abgestellter LKW stellt für den fließenden Verkehr eine erhebliche Gefahrenquelle dar, die es rechtfertigt die Betriebsgefahr des LKWs bei der Haftungsverteilung selbst dann mit einem Drittel anzurechnen, wenn dem auffahrenden Unfallgegner ein Verstoß gegen das Abstandsgebot des § 4 Abs. 1 StVO und eine mäßige Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit vorzuwerfen ist.«

Normenkette:

StVO § 4 Abs. 1 ; StVO § 4 Abs. 3 ; StVG § 7 Abs. 1 (a.F.) ; StVG § 7 Abs. 2 ; StVG § 7 Abs. 2 Satz 1 ; StVG § 17 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; AuslPflVG § 2 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den beklagten Verein auf Zahlung von restlichem Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 26.7.2002 gegen 0 Uhr auf der Bundesautobahn 6 in Höhe M., Richtung N., ereignete.