Beweisverwertungsverbot

Autor: Hofmann

Siehe → Beweisverwertungsverbote Rdnr. 1 ff.

Grundsätzlich zu trennen sind Beweisergebnisse, die durch eine fehlerhafte Gewinnung in ihrer Beweiskraft nicht beeinträchtigt werden, im Gegensatz zu denen, bei denen eine Beeinträchtigung zu befürchten steht.

§ 81a StPO normiert ein relatives Beweisgewinnungsverbot, aus dem nur unter besonderen Voraussetzungen ein Beweisverwertungsverbot folgt.

Kein prozessuales Beweisverwertungsverbot wird angenommen bei Blutentnahme durch Nichtarzt entgegen dem Willen des Beschuldigten (BGH, Beschl. v. 17.03.1971 - 3 StR 189/70, NJW 1971, 1097; OLG Zweibrücken, Urt. v. 14.05.1993 - 1 SS 58/93 NJW 1994, 810; a.A.: Schellhammer, NJW 1972, 319; Wedemeyer, NJW 1971, 1902). Die Begründung für die Verwertbarkeit ist insbesondere bei BGH, NJW 1971, 1097 und beim OLG Zweibrücken, NJW 1994, 810 nachzulesen.

Willigt der Betroffene in die Blutentnahme durch einen Nichtarzt ein und ist er dabei in einem derartigen Maße getäuscht worden, dass in Anwendung der Kriterien des § 136a StPO von einer Unzulässigkeit auszugehen ist, so ist das daraus sich ergebende Blutalkoholgutachten nicht verwertbar. Nach OLG Hamm führt das Verschweigen der fehlenden Approbation einer ansonsten die Arztqualifikation innehabenden Person nicht zur Unverwertbarkeit.

Ein Täuschen darüber, dass der die Blutprobe Entnehmende ein Arzt wäre, führt jedoch zur Unverwertbarkeit (BGH, NJW 1971, 1097).