Blutprobenentnahme, § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO

Autor: Hofmann

Blutprobenentnahme, § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO

Ausgangspunkt ist § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO für den strafrechtlichen Bereich, bei Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG gilt die analoge Anwendung gem. § 46 Abs. 4 OWiG. Voraussetzung: Hinreichender Tatverdacht einer Alkoholtat.

Hinreichender Tatverdacht kann sich begründen aufgrund eines Blastests in ein Atemalkoholgerät oder auf äußere alkoholische Anzeichen wie Schlangenlinie fahren, verwaschene, lallende Sprache, glasige Augen, unkoordinierte Verhaltensweise, Alkoholfahne. Besteht dieser Anfangsverdacht, können die Ermittlungsbehörden entweder das beschriebene Vorprüfverfahren einleiten oder gleich zur Blutprobe schreiten.

Hinweis:

Der Atemalkoholtest ist im Gegensatz zum Erdulden der Blutentnahme nicht erzwingbar (weder rechtlich noch praktisch).

Ist der Alkoholvortest negativ ausgefallen, wird die Polizei regelmäßig nichts Weiteres veranlassen. Ergibt der Vortest eine Bestätigung des Anfangsverdachts, wird die Blutprobe durch die Polizeibeamten angeordnet. Eine Blutprobe wird aber nur noch dann angeordnet, wenn das Fahrverhalten oder der Vortest den Verdacht einer Straftat ergeben. Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten (§ 24 a StVG) erfolgt die Anordnung einer Blutprobe immer dann, wenn z.B. mit dem Atemalkoholmessgerät Dräger ALCOTEST 7110 Evidential eine Messung scheitert.