Rückrechnung bei bekannter BAK

Autor: Hofmann

Strikt zu trennen sind die Berechnungswege bei der Rückrechnung, ob

die Tatbestandsmäßigkeit (gleichbleibender Stundenabbauwert von 0,1 ‰ ab Resorptionsende) oder

die Schuldfähigkeit (0,2 ‰ Abbau pro Stunde gerechnet, zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0,2 ‰)

errechnet werden soll. Diese beiden Rückrechnungsmethoden berechnen einerseits das Minimum an Tatzeitalkohol, andererseits das Maximum. Es gilt der Günstigkeitssatz. Es wird so gerechnet, wie es für den Angeklagten am günstigsten ist. Die Variante mit den höchsten Abbauwerten führt dabei zum höchsten Tatzeitalkohol und wird regelmäßig interessant für die Frage der Schuldfähigkeit.

1. Urteilsfeststellungen

Das Tatgericht hat in seinem Urteil, soll es rechtsmittelsicher werden, Feststellungen zur Tatzeit-Blutalkoholkonzentration zu treffen unter Angaben der Tatzeit (BGH, Beschl. v. 22.06.2010 - 4 StR 211/10, DAR 2010, 588), des Trinkendes und des Zeitpunkts der Blutentnahme. Es muss weiterhin Angaben enthalten, welche Blutalkoholkonzentration für den Entnahmezeitpunkt festgestellt wurde, und, bei Rückrechnung, den vom Gericht angenommenen Zeitpunkt des Resorptionsabschlusses und die zugrunde gelegten Abbauwerte (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 22.09.1995 - Ss 69/95 (98/95), zfs 1995, 473; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 29.06.1994 - 1 Ss 116/94, zfs 1994, 385).