LAG Hamm - Urteil vom 13.04.2005
18 Sa 1320/04
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 S. 1 § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 28.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1618/03

Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Beweislast des Arbeitgebers für Verschulden des Arbeitnehmers

LAG Hamm, Urteil vom 13.04.2005 - Aktenzeichen 18 Sa 1320/04

DRsp Nr. 2005/9459

Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Beweislast des Arbeitgebers für Verschulden des Arbeitnehmers

1. Der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu; legt der Arbeitnehmer eine vom Arzt unterschriebene Bescheinigung vor, hat er regelmäßig den Beweis seiner zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung erbracht.2. Allein die Tatsache, dass eine Verletzung des Arbeitnehmers dem polizeilichen Unfallbericht nicht zu entnehmen ist, führt nicht zur Erschütterung des Beweiswerts der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.3. Der Arbeitgeber hat zu beweisen, dass der Arbeitnehmer besonders leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 S. 1 § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der am 18.01.1965 geborene Kläger war bei der Beklagten als Hausmeister tätig.