»... Das BerGer. .. führt .. aus, die Kl. [VersNehmer in der Kraftfahrtversicherung] habe den ihr obliegenden Beweis der Erteilung der vorläufigen Deckung nicht erbracht. Sie trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß ein Vertrag über die vorläufige Deckung zustande gekommen sei. Die Bekl. [Versicherer] habe mit ihrer Behauptung der Rückdatierung [des Vertrags auf einen vor Eintritt des VersFalls ( 19. 5. 81 ) liegenden Zeitpunkt] die Darstellung der Kl. über die Erteilung der vorläufigen Deckung bestritten; das reiche zur Rechtsverteidigung aus. Die Bekl. brauche nicht den vollen Beweis des Gegenteils, daß der Vertrag über die vorläufige Deckung nicht zustande gekommen oder rückdatiert worden sei, im Sinne eines Hauptbeweises zu führen.
Diese Ausführungen .. legen .. das Verständnis nahe, daß der Berufungsrichter nach der Beweislast entscheiden wollte. Zumindest kann das nicht ausgeschlossen werden. Dann beruht das Urteil aber auf einer Verkennung der Beweislast.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|