Der Senat hat bereits in seinem Urteil 30.5.1961 = NJW 1961, 1571 = VersR 1961, 707 auf die Kritik des Schrifttums gegen die vorgenommene Einschränkung der Geltendmachung des merkantilen Minderwerts hingewiesen (vgl. Dunz, NJW 1958, 1613; Esser, MDR 1958, 726; Meeske, BB 1959, 1158 ...). Er brauchte aber damals auf die Kritik nicht näher einzugehen, da in dem entschiedenen Fall der Wagen verkauft war und sich die Berechtigung der Ersatzforderung aus der Ablehnung der Anwendung des § 254 BGB ergab. Nach erneuter Prüfung der Rechtslage hält der Senat an der in dem Urteil BGHZ 27, 181 gemachten Einschränkung der Erstattungspflicht des merkantilen Minderwerts nicht länger fest.
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