BGH - Urteil vom 22.08.1996
4 StR 217/96
Normen:
StGB § 222, § 315c, § 323a, § 20, § 21 ; StVG § 21 ;
Fundstellen:
BGHSt 42, 235
DAR 1996, 465
DRsp III(336)291Nr. 2e (Ls)
JuS 1997, 377
MDR 1996, 1276
NJW 1997, 138
NStZ 1997, 228
NZV 1996, 500
StV 1997, 21
VRS 92, 211
VersR 1997, 461
ZfS 1996, 472
Vorinstanzen:
LG Osnabrück,

BGH - Urteil vom 22.08.1996 (4 StR 217/96) - DRsp Nr. 1996/30339

BGH, Urteil vom 22.08.1996 - Aktenzeichen 4 StR 217/96

DRsp Nr. 1996/30339

»1. Auf eine Straßenverkehrsgefährdung und auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis sind die Grundsätze der actio libera in causa nicht anwendbar. 2. Der zum Tatbestand des § 323a StGB gehörende Erfolg im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB tritt auch an dem Ort ein, an dem der Täter die Rauschtat begeht.«

Normenkette:

StGB § 222, § 315c, § 323a, § 20, § 21 ; StVG § 21 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; ferner hat es angeordnet: "Die Fahrerlaubnis wird ihm für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der Wirkung entzogen, daß ihm untersagt ist, während einer Sperre von 5 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, soweit es dazu einer Fahrerlaubnis bedarf. Innerhalb dieser Sperre darf ihm keine deutsche Fahrerlaubnis erteilt werden."

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.