BGH - Urteil vom 24.04.1958 (3 StR 36/58) - DRsp Nr. 1994/6499
BGH, Urteil vom 24.04.1958 - Aktenzeichen 3 StR 36/58
DRsp Nr. 1994/6499
Unterläßt der Kraftfahrer es bei Antritt der Fahrt pflichtwidrig, für die erforderliche Betriebssicherheit seines Fahrzeugs zu sorgen, insbesondere die verschmutzten Rückstrahler zu reinigen, und jederzeit betriebsfertige Sicherungsleuchten sowie genügend Treibstoff mit sich zu führen, so ist dies für den Tod eines auf den infolge Treibstoffmangels unterwegs liegengebliebenen Wagen auffahrenden Kraftradfahrers ursächlich.