BGH - Urteil vom 27.02.2024
VI ZR 80/23
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 28.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 203/20
OLG Koblenz, vom 13.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 1274/22

Reichweite der Haftung des Halters eines Kfz mit Arbeitsfunktion (hier: Kontaminierung von Trauben durch Austritt von Hydrauliköl aus einem Traubenvollernter bei der Ernte); Auslegung des Haftungsmerkmals bei dem Betrieb

BGH, Urteil vom 27.02.2024 - Aktenzeichen VI ZR 80/23

DRsp Nr. 2024/4758

Reichweite der Haftung des Halters eines Kfz mit Arbeitsfunktion (hier: Kontaminierung von Trauben durch Austritt von Hydrauliköl aus einem Traubenvollernter bei der Ernte); Auslegung des Haftungsmerkmals "bei dem Betrieb"

Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion nach § 7 Abs. 1 StVG (Kontaminierung von Trauben durch Austritt von Hydrauliköl aus einem Traubenvollernter bei der Ernte; Bestätigung Senatsurteil vom 18. Juli 2023 - VI ZR 16/23, DAR 2023, 685).

Tritt während einer Traubenernte Hydrauliköl aus einer undichten Leitung des Traubenvollernters aus und werden die Trauben hierdurch verunreinigt, fand dieses nicht "bei dem Betrieb eines Fahrzeugs" i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG statt. Auch die Tatsache, dass die bei der Ernte kontaminierten Trauben in den Lesewagen umgeschüttet wurden und diese dort ebenfalls die bereits befindlichen Trauben verunreinigten, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 2 und Nebenintervenientin für den Beklagten zu 1 werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Februar 2023 und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 28. Juli 2022 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand