BayObLG - Beschluss vom 21.12.2023
202 ObOWi 1264/23
Normen:
StPO § 275 Abs. 2 S. 1; StPO § 302 Abs. 2; StPO § 344 Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 473 Abs. 1 S. 1; OWiG § 46 Abs. 1; OWiG § 67 Abs. 1 S. 2; OWiG § 73 Abs. 2; OWiG § 73 Abs. 3; OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; OWiG § 79 Abs. 5 S. 1; OWiG § 80a; StVG § 24 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 2a; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2c; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 3; BKatV § 4 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DAR 2024, 168
Vorinstanzen:
AG Wunsiedel, vom 26.06.2023

Nachträgliche Beschränkung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch; Annahme ausdrücklicher Ermächtigung des Verteidigers zur Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch im Bußgeldverfahren

BayObLG, Beschluss vom 21.12.2023 - Aktenzeichen 202 ObOWi 1264/23

DRsp Nr. 2024/3768

Nachträgliche Beschränkung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch; Annahme ausdrücklicher Ermächtigung des Verteidigers zur Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch im Bußgeldverfahren

1. Die nachträgliche Beschränkung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch stellt eine teilweise Rücknahme des Einspruchs dar, für deren Wirksamkeit der Verteidiger gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO einer ausdrücklichen Ermächtigung des Betroffenen bedarf. 2. Die ausdrückliche Ermächtigung des Betroffenen zur Beschränkung des Einspruchs ist auch dann erforderlich, wenn dem Verteidiger eine Vertretungsvollmacht im Sinne von § 73 Abs. 3 OWiG erteilt worden war. 3. Die ausdrückliche Ermächtigung kann sich aus der in der Vollmachtsurkunde vorgesehenen Befugnis, Rechtsmittel einzulegen und zurückzunehmen, ergeben, wenn die Vollmacht gerade für die Durchführung des Einspruchsverfahrens erteilt wurde. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Vollmacht im Ermittlungsverfahren nach Anhörung des Betroffenen und vor Erlass des Bußgeldbescheids erteilt worden war.

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wunsiedel vom 26.06.2023 wird als unbegründet verworfen.

II. Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.